Meine Leistungen als Anwalt sind für Sie als Bürgergeld-Empfänger (oder für andere Bedürftige; z.B. Sozialhilfe, etc.) kostenlos!
Damit auch finanziell bedürftigen Menschen der grundgesetzlich geschützte „Zugang zum Recht“ möglichst ohne Hürden gewährt werden kann.
Wie geht das:
- Kostenlose Erstberatung¹’²:
Einschätzung Ihres Problems und Bescheid-Prüfung
(Anwälte dürfen ihren Mandanten eine kostenlose Erstberatung anbieten, entschied der BGH¹)
- Kostenloser Widerspruch²’³:
Ist dieser erfolgreich, muss das Jobcenter meine Gebühren bezahlen (§ 63 SGB X).
Ist dieser nicht erfolgreich:
1) beantragen wir für Sie nachträglich Beratungshilfe (§ 6 Abs. 2 BerHG); hierbei verzichte ich auf die üblicherweise anfallenden 15 € Euro Selbstbeteiligung
oder
2) ich verzichte ggf. auf meine Gebühr insgesamt (§ 4 RVG).
In jedem Fall aber bleibt der Widerspruch für Sie kostenlos! Somit haben Sie kein Risiko.
- Kostenlose Klage²’⁴:
Die Prüfung der Einlegung und der Erfolgsaussichten für eine Klage erfolgt kostenlos.
Generell ist das Verfahren vor dem Sozialgericht für Sie als bedürftigen Kläger gerichtskostenfrei.
Was anfallen kann, sind meine Anwaltsgebühren für die gerichtliche Vertretung. Hierbei gilt jedoch Folgendes, ähnlich wie beim Widerspruch:
1) Wird die Klage gewonnen, muss i.d.R. der Gegner (also das Jobcenter) meine Gebühren bezahlen.
2) Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die eine Deckungszusage für das Verfahren erteilt, ist das Verfahren für Sie kostenlos. Zur Selbstbeteiligung: s. nächster Punkt.
3) Wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist das Gerichtsverfahren für Sie kostenlos, da für bedürftige Personen (z.B. Bürgergeld-Bezieher) i.d.R. eine Bewilligung ohne Ratenzahlung erfolgt.
Auch wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung haben, kann für die Selbstbeteiligung Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bewilligt wird Prozesskostenhilfe, wenn man nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen und wenn die Erfolgsaussichten einer Klage gegeben sind. Ausführlicher zur Prozesskostenhilfe lesen Sie u.a. hier.
4) Auch hier kann ggf. und u.U. im Einzelfall gem. § 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO ein Gebührenerlass erfolgen, sofern nicht einer der voran genannten Punkte bereits ohnehin greifen sollte.
Im Ergebnis kann auch eine Klage mit anwaltlicher Vertretung vor dem Sozialgericht (oder LSG) für Sie kostenlos bleiben. Sprechen Sie mich gerne an.
- Kostenlose Untätigkeitsklage:
Diese erhebe ich für Sie, nach Prüfung Ihrer Unterlagen, kostenlos.
Meine Gebühren für die Klageerhebung werden hierbei direkt vom Jobcenter oder anderer Behörde erstattet.
Fußnoten
¹ Anwälte dürfen ihren Mandanten eine kostenlose Erstberatung anbieten, entschied der BGH.¹) (Link)
² Bei Begründung eines Mandatsverhältnisses zwischen Bürger und Rechtsanwalt richtet sich dies nach § 34 RVG. Zwar gilt grundsätzlich das Gebührenunterschreitungsgebot gem. § 49 b Abs. 1 BRAO. Da § 34 RVG jedoch keine gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Beratung anordnet, können auch keine unterschritten werden. Auch die Rechtsprechung argumentiert so; es ist allgemein anerkannt, dass kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwälte möglich ist und der Rechtsanwalt Bedürftigen Gebühren oder Auslagen erlassen bzw. darauf verzichten kann (§§ 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO und 4 Abs. 1 S. 3 RVG).
³ Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, muss der Gegner (das Jobcenter / Sozialamt, etc.) die Gebühren zahlen (§ 63 SGB X). Ist er nicht erfolgreich, kann (nachträglich) Beratungshilfe beantragt werden (vgl. auch hier: Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren – Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. April 2022 – 1 BvR 1370/21). Dies geht auch nachträglich rückwirkend bis zu vier Wochen (§ 6 Abs. 2 BerHG).
⁴ Prozesskostenhilfe wird für Bedürftige (Bezieher von Bürgergeld- oder Sozialhilfe) i.d.R. ohne Ratenzahlung gewährt, d.h. kostenlos. Beachten Sie jedoch bitte, dass es sich bei Prozesskostenhilfe um ein zinsloses Darlehen handelt. Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens immer wieder nachfragen und sich nach den dann wirtschaftlichen Verhältnissen erkundigen. Haben sich diese dann so gebessert, dass sich ein Betrag oberhalb der Freibeträge ergibt, so dass nun eine Zahlung in Raten oder in einer Summe möglich ist, kann die Staatskasse innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens Ratenzahlungen oder eine Erstattung des bewilligten und ausgeglichenen Betrages in einer Summe anordnen.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf!
Diese Überprüfung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
✆ 0681 – 948 948 72